Satzung

Neufassung

der Vereinssatzung

der Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch e.V.
in Arnsberg-Rumbeck

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch e.V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen (VR 225).

Sitz des Vereins ist Arnsberg, Stadtteil Rumbeck.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Sauerländer Schützenbundes.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die selbstlose Pflege alter Überlieferung, alten Volkstums und alten Brauchtums, zudem die Förderung des Heimatgedankens sowie die Förderung des Schützenwesens und der Schützentraditionen.

Der Verein organisiert hierzu Vorträge und Diskussionen anlässlich von Heimatabenden, führt Konzerte durch und veranstaltet jährlich ein Schützenfest, das der Stärkung der Eintracht, des Bürgersinns und des Gemeinschaftsgeistes sowie der Bereitschaft zu sozialem Engagement in und außerhalb des Vereins ebenso dient wie der Vertiefung der Liebe und Treue zur sauerländischen Heimat und dem deutschen Vaterland getreu dem alten Wahlspruch „Glaube, Sitte, Heimat“.

Das Schützenfest soll zudem den Mitgliedern (m/w/d), deren Angehörigen und allen Festteilnehmern Erholung, Freude und Frieden in Harmonie und guten Formen vermitteln.

Im Übrigen führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

Der Verein bezweckt weiterhin die Pflege und Förderung des Schießsportes und der sportlichen Jugendhilfe. Er unterhält, in der Form einer Vereinsabteilung, eine Schießsportgruppe („Schießsportgruppe der Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch – SSG“), die nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes das Sportschießen pflegt und sich eine eigene Satzung gegeben hat, die von der Mitgliederversammlung der Schützengesellschaft am 25.01.1986 gebilligt worden ist, die aber nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische Person aus Rumbeck und Stadtbruch werden, die die gesetzliche Volljährigkeit erreicht hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Vorstand kann auch Personen aufnehmen, die nicht in Rumbeck oder Stadtbruch wohnen. Weibliche Personen werden nur als passives oder förderndes Mitglied aufgenommen.

Die Mitgliedschaft endet am Tage des Todes, des Austritts oder des Ausschlusses des Mitgliedes.

Mitglieder, die aus der Schützengesellschaft austreten wollen, müssen eine schriftliche Austrittserklärung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Der Austritt ist jederzeit möglich, befreit jedoch nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.

Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen, wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben,

  • wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung unter Ankündigung des Ausschlusses den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt;
  • wenn das Mitglied durch sein Verhalten in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Dieses kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlusses schriftlich Berufung beim Vereinsvorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Auf diese Folge ist es in der schriftlichen Begründung hinzuweisen.

Mitgliedern, die von Rumbeck oder Stadtbruch verziehen, bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Das Tragen der Schützenuniform der Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch ist ausschließlich deren Mitgliedern erlaubt.

Zum Vogelschießen sind nur Mitglieder zugelassen, die

  • das 20. Lebensjahr vollendet haben,
  • bereits zwei volle Jahre dem Verein angehören und
  • im Besitz einer Schützenuniform der Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch sind.

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und im Laufe des Geschäftsjahres durch die Mitglieder des Beirates bzw. durch Einzugsermächtigung eingezogen.

§ 5

Ehrenmitglieder

Vereinsmitglieder, die sich um das Schützenwesen und die Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch in besonderem Maß verdient gemacht haben, können vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder genießen die volle Mitgliedschaft und sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • der Beirat

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Zur Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Bekanntmachung erfolgt auf der aktuell gültigen Homepage der Schützengesellschaft und am öffentlichen örtlichen Aushang am Kartenhaus der Schützenhalle Triftstraße 42. Außerdem wird in der Tagespresse auf die Mitgliederversammlung hingewiesen. 

Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert (dazu sind 2/3 [zwei Drittel] der Stimmen des Vereinsvorstandes erforderlich) oder wenn mindestens 1/3 [ein Drittel] der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe fordert.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung leitet der Schützenoberst, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vereinsvorstandes.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 8

Beratung und Entscheidung der Mitgliederversammlung

Der Beratung und Entscheidung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  • die Wahl des Vereinsvorstandes in der Mitgliederversammlung
  • die Kenntnisnahme des Jahresberichtes, der Rechnungslegung und des Kassenprüfungsberichtes
  • die Entlastung des Vereinsvorstandes
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • die Genehmigung der Aufnahme von Fremdmitteln, die 35.000€ (fünfunddreißigtausend Euro) überschreiten
  • die Genehmigung des Ankaufes und Verkaufes von Grundstücken und Gebäuden
  • die Ernennung der vom Vereinsvorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder
  • die Wahl der Kassenprüfer
  • der Ausschluss eines Mitgliedes
  • die Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins

Weitere Anträge zur Tagesordnung können vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Zwischen dem Tag der Einreichung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen drei volle Kalendertage liegen.

§ 9

Stimmenmehrheiten, Protokoll

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.

Zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Auflösung der Schützengesellschaft Rumbeck-Stadtbruch kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens 20% der Mitglieder erschienen sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, muss innerhalb von 6 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Mitglieder, die sich bei Abstimmungen der Stimme enthalten, gelten als abwesend. Ihre Stimmen werden nicht mitgezählt. Die Mehrheit ist demgemäß nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Neinstimmen zu berechnen. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt.

Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • dem Schützenoberst
  • dem stellvertretenden Schützenoberst
  • dem 1. Geschäftsführer
  • dem 2. Geschäftsführer
  • dem 1. Kassierer
  • dem 2. Kassierer

Dem Vereinsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig

  • für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • für die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • für die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • für die Erstattung des Tätigkeitsberichtes und die Rechnungslegung für das
    abgelaufene Geschäftsjahr;
  • für alle Entscheidungen, die Vereinsinteressen berühren;
  • für die Überwachung der Schießsportgruppe der Schützengesellschaft (SSG).

Der Vereinsvorstand hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Anordnungen zu erlassen.

§ 11

Geschäftsführender Vorstand

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzlicher Vorstand) bilden:

  • der Schützenoberst
  • der 1. Geschäftsführer
  • der 1. Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Schützenoberst,         den 1. Geschäftsführer und den 1. Kassierer.

Der Schützenoberst ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Geschäftsführer und der                1. Kassierer vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Beschlüsse des Vereinsvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schützenoberst.
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

§ 12

Wahl und Bestellzeit der Vereinsvorstandsmitglieder

Die Vereinsvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Gewählt ist, wer eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Erhalten im dritten Wahlgang mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern statt. Ergibt diese keine Mehrheit für einen Bewerber, entscheidet das Los.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend. § 9 gilt entsprechend.

Wahlvorschläge können zum zweiten Wahlgang nicht mehr gemacht werden.

Um ein gedeihliches Arbeiten des Vereinsvorstandes zu gewährleisten, scheidet Jahr für Jahr jeweils ein Drittel der Mitglieder aus.

Es scheiden aus:

im 1. Jahr:   der 1. Kassierer
der 2. Geschäftsführer
im 2. Jahr    der 1. Geschäftsführer
der stellvertretende Schützenoberst
im 3. Jahr:   der Schützenoberst
der 2. Kassierer

Wiederwahl – auch mehrfache – ist zulässig.

Der gesamte Vereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Das Vereinsvorstandsamt endet bei Tod, Ablauf der Bestellzeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, Amtsniederlegung und Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung, ggf. einer außerordentlichen.

Der Widerruf kann nur mit einer zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Scheidet ein Vereinsvorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl ein Vereinsmitglied für das freigewordene Amt ernennen.

§ 13

Kassenprüfer

Die Kasse der Schützengesellschaft wird in jedem Jahr von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese dürfen weder dem Vereinsvorstand noch dem Beirat angehören.
Sie müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei volle Jahre dem Verein angehören.

Sie sind verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit der Rechnungsführung und den Jahresabschluss des Vereins zu überprüfen. Sie berichten der Anfang des Jahres stattfindenden Mitgliederversammlung.

Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedoch scheidet jährlich der amtsälteste Kassenprüfer aus und wird durch einen durch die Mitgliederversammlung neu zu wählenden Kassenprüfer ersetzt.

Eine direkte Wiederwahl des ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht möglich.

§ 14

Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens 14 Vereinsmitgliedern. Er wird auf Vorschlag der Vereinsorgane vom Vereinsvorstand gewählt und der Mitgliederversammlung vorgestellt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Um ein gedeihliches Arbeiten des Beirates zu gewährleisten, scheidet Jahr für Jahr jeweils die Hälfte der Mitglieder aus. Wiederwahl – auch mehrfache – ist möglich.

Der Beirat unterstützt den Vereinsvorstand bei der Abwicklung von Festen und Veranstaltungen des Vereins. Er bildet das Ehrengeleit bei feierlichen Anlässen und Prozessionen mit der Vereinsfahne.

Die verstorbenen Schützenbrüder, sofern sie bei ihrem Ableben in Rumbeck oder Stadtbruch wohnen, werden von einer Abordnung des Beirates mit der Vereinsfahne zum Begräbnis begleitet.

§ 15

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Arnsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.09 1980 in der Fassung vom 29. September 2012 außer Kraft.

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass der vorstehende Satzungstext mit der in der Mitgliederversammlung am 28.08.2021 beschlossenen Satzung übereinstimmt.

59823 Arnsberg-Rumbeck, den 28.August 2021

Jens Scheunert, Oberst

Jürgen Grossert,  Geschäftsführer                          Johannes Hauke,  Kassierer